Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Leistungsbeschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde FreinsheimDie Beglaubigung von Unterschriften bei Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen werden von der Betreuungsbehörde bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vorgenommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde FreinsheimDie Gebühr für die Beglaubigung von Dokumenten beträgt 3,- Euro je Schriftstück. Zur Vorlage im Rahmen der ersten Ausbildung / Studium sind die ersten drei Beglaubigungen (mit Ausnahme der Kopiergebühren) kostenfrei.
Die Gebühr für die Beglaubigung von Unterschriften beträgt jeweils 15,- Euro. Ist für die gleiche Angelegenheit die Unterschrift von einem Ehepartner erforderlich, gilt das als eine Amtshandlung.
Die Unterschriftsbeglaubigung für Angelegenheiten des Kulturamtes (Flurbereinigung) ist gebührenfrei.Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).