Reisepass Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
Leistungsbeschreibung
Nach einer Namensänderung bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- der jetzige Reisepass
- Eheurkunde. Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
- Lebenspartnerschaftsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 59,50 €Vorkasse: NeinReisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 JahrenGebühr: 82,00 €Vorkasse: NeinReisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 JahreGebühr: 60,00 €Vorkasse: NeinReisepass für Antragsteller/-innen über 24 JahreGebühr: 37,50 €Vorkasse: NeinReisepass für Antragsteller/-innen unter 24 JahrenWelche Fristen muss ich beachten?
für Antragsteller/-innen über 24 Jahre
Geltungsdauer: 10 Jahre
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre
Geltungsdauer: 6 Jahre
Bearbeitungsdauer
4 Wochen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde FreinsheimWas sollte ich noch wissen?
Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
Sollte unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Auslandsreise beabsichtigt sein, kann die Ausstellung eines neuen Reisepasses bereits vor der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt werden; die Aushändigung erfolgt in jedem Falle erst nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der die Namensführung belegenden Unterlagen.
Bei der Beantragung der Dokumente sind geeignete Unterlagen des Standesamtes zur Eheschließung erfoderlich.