Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen. Diese wird unterschieden in Grundsteuer A und Grundsteuer B. Grundsteuer B gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke des sog. Grundvermögens. Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land-und Forstwirtschaft im sog. Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Das Finanzamt ermittelt auf Grundlage des Bewertungsgesetzes den Einheitswert. Hier entscheidet, das Finanzamt bereits, welche Grundsteuerart im nachfolgenden Verfahren von der Gemeinde angewendet werden muss.
- Das Finanzamt errechnet auf Basis des Einheitswerts den Grundsteuermessbetrag und erlässt einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist im weiteren Verfahren Grundlage für die Berechnung der Steuer. Die Gemeinde erhält eine Zweitschrift vom Grundsteuermessbescheid.
- Die Gemeinde ermittelt die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Sie bestimmt den Grundsteuerhebesatz und multipliziert diesen mit dem Grundsteuermessbetrag. Den Hebesatz setzt jede Gemeinde durch Satzung fest und veröffentlicht diese im Amtsblatt und auf der Homepage. Hebesatzänderungen können rückwirkend auf den 01.01. eines Jahres immer bis zum 30.06. durch den jeweiligen Gemeinderat beschlossen werden. Änderungen nach dem 30.06. können sich nur noch auf das folgende Haushaltsjahr auswirken.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich erst im Folgejahr aus, da die Grundsteuer immer für ein Kalenderjahr festgesetzt wird. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Das heißt, wer am 01. Januar eines Jahres Eigentümer und damit Steuerschuldner war, schuldet für dieses Jahr weiterhin die volle Jahressteuer unabhängig davon, dass in diesem Jahr die Grundstücksübertragung rechtswirksam stattgefunden hat. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Übernahme der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben indes auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss. Der Steueranspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann privatrechtlich nicht abbedungen werden.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist ebenfalls eine Gemeindesteuer und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der Gemeinde zu bestimmen ist.
Änderungen der Vorauszahlung oder Änderungen der Abrechnungen können nur vom Finanzamt entschieden werden.
Hebesätze
In der nachfolgenden Übersicht sind die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer der Ortsgemeinden ab dem Jahr 2023 aufgeführt. Diese wurden vom jeweiligen Gemeinderat im Rahmen des Beschlusses über die Abgabensatzung festgelegt.
Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer | |
Bobenheim am Berg | 345 % | 465 % | 380 % |
Dackenheim | 345 % | 465 % | 380 % |
Erpolzheim | 365 % | 465 % | 400 % |
Stadt Freinsheim | 410 % | 501 % | 410 % |
Herxheim am Berg | 345 % | 465 % | 380 % |
Kallstadt | 365 % | 487 % | 385 % |
Weisenheim am Berg | 345 % | 465 % | 380 % |
Weisenheim am Sand | 380 % | 480 % | 410 % |