Überprüfung von Vergabeverfahren


Das Vergaberecht ist durch die Zweiteilung in die Bereiche unterhalb und oberhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Schwellenwerte gekennzeichnet. Eine Überprüfung des Vergabeverfahrens war bisher nur im Oberschwellenbereich möglich.

Dies hat sich nun mit der Einführung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 (GVBl. S. 123) geändert. Diese Landesverordnung können Sie unter https://mwvlw.rlp.de/de/themen/wirtschafts-und-innovationspolitik/wettbewerbspolitik/vergaberecht/nationale-vergabeverfahren/ abrufen.

Ab dem 1. Juni 2021 ist eine Überprüfung des Vergabeverfahrens auch im Unterschwellenbereich möglich.

Nach dieser Landesverordnung können wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge durch eine Nachprüfung überprüft werden. Wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge sind Aufträge, die folgende festgesetzten Prüfungswertgrenzen erreichen oder überschreiten:

Bauleistungen

  • vom 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2022 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
  • ab dem 1. Juli 2022 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer

Lieferleistungen

  • ab 1. Juni 2021 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer


Was wird beim Nachprüfungsverfahren überprüft?

Beim Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob die öffentlichen Auftraggeber die vorgeschriebenen Vergabevorschriften eingehalten haben. Sie als Unternehmer haben nun die Möglichkeit eine Beanstandung einzureichen, um die möglichen Verfahrensfehler aufzuklären.

 

Wer ist berechtigt ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten?

Eine Nachprüfung im Vergabeverfahren können nur Bieter und Bewerber anstoßen, die bereits Beteiligte eines Vergabeverfahrens sind.

Ein Unternehmen, welches keine Bewerbung oder kein Angebot abgegeben hat, kann eine Nachprüfung nicht in die Wege leiten.

 

Welche Form muss bei der Einleitung der Nachprüfung beachtet werden?

Die Beanstandung eines Bieters oder Bewerbers bedarf der Schriftform nach § 126 BGB und einer Begründung. Die Begründung muss eine Sachverhaltsdarstellung mit Beschreibung der behaupteten Vergaberechtsverletzung beinhalten.

 

Welche Frist muss bei der Beanstandung beachtet werden?

Wenn der Auftraggeber noch keinen Zuschlag erteilt hat, hat die Beanstandung innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Information an die unterlegenen Bieter zu erfolgen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.

Die Informationspflicht verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, die Bieter und Bewerber über

  • den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
  • die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
  • den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses

zu informieren.

Sollte der Auftraggeber entgegen der Informations- und Wartepflicht gehandelt haben und den Auftrag bereits erhalten haben, haben die am Verfahren beteiligten Bieter oder Bewerber innerhalb von einem Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Vertragsabschluss, die Möglichkeit der Beanstandung.

 

An wen muss die Beanstandung gerichtet werden?

Die Beanstandung muss beim öffentlichen Auftraggeber eingereicht werden.

 

Was geschieht, nachdem die Beanstandung eingereicht wurde?

Es gibt zwei Wege, wie es nach dem Eingang der Beanstandung weitergeht.

Zunächst prüft der Auftraggeber, ob er der Beanstandung abhelfen kann. Ist dies der Fall, also sieht er seinen Vergabefehler ein, hat er eine neue vergaberechtsfehlerfreie Zuschlagsentscheidung zu treffen.

Kann er der Beanstandung nicht abhelfen, hat er den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126 BGB zu unterrichten.

Danach hat der Bieter oder Bewerber die Möglichkeit auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zu verzichten.

Sollte der Bieter oder Bewerber nicht auf das Nachprüfungsverfahren verzichten, leitet der Auftraggeber die Beanstandung mit der vollständigen Vergabeakte zur Entscheidung an die Vergabeprüfstelle weiter. Diese entscheidet über die beanstandeten Fehler.


Welche Gebühren können anfallen, wenn eine Beanstandung eingeleitet wird?

Die Vergabeprüfstelle erhebt zur Deckung ihres Verwaltungsaufwands für die mit der Nachprüfung verbundenen Amtshandlung Gebühren nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes. Diese liegen in einem Rahmen zwischen 100 und 2.500 Euro, je nach personellem und sachlichem Aufwand.

Diese Gebühren werden jedoch nur verlangt, wenn keine Verletzung des Vergaberechts im Vergabeverfahren vorliegt.