Aufgrund drohender Einkommensverluste durch die Pandemie stellt sich für viele Bürgerinnen und Bürger die Frage nach einer Sicherung der grundlegenden monetären Versorgung, um den Lebensunterhalt sowie das Wohnen sicherstellen zu können. In der Regel sind dies Menschen, die noch erwerbsfähig sind bzw. die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Diese Bürgerinnen und Bürger versucht das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim entsprechend zu beraten und an die richtige Stelle, in der Regel das Job-Center, zu verweisen.
Die Bundespolitik hat zwischenzeitlich auf die rapide wirtschaftliche Verschlechterung der Wirtschaftslage reagiert und mit dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen „Sozialschutz-Paket“ Änderungen im Sozialgesetzbuch XII (§ 141 SGB XII), im Bereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, vorgenommen. Die Änderungen bewirken insbesondere Erleichterungen im Zugang und der Bewilligung von Leistungen ab dem 01. März 2020:
Für Anträge die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 gestellt werden:
- Keine umfassende Vermögensprüfung. Leistungsberechtigte müssen lediglich bestätigten, dass kein erhebliches Vermögen (60.000,-€ für das erste und jeweils 30.000,-€ für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied) vorhanden ist.
- Es gelten die tatsächlichen Mietaufwendungen für sechs Monate als angemessen und werden in voller Höhe übernommen. Sogenannte Kostensenkungsverfahren werden derzeit nicht eingeleitet. Bereits abgesenkte Unterkunftskosten werden weiterhin in reduzierter Höhe anerkannt.
- Kann ein Leistungsumfang aufgrund erforderlicher längerer Ermittlungen nicht in der endgültigen Höhe festgelegt werden, erfolgt eine vorläufige Bewilligung, die nur auf Antrag abschließend entschieden wird.
Für bestehende Leistungsfälle
Die laufende Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (früher „Folgeantrag“ genannt) wird im Bereich der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 31.03.2020 bis 31.08.2020 ausgesetzt. Werden dem Sozialamt keine Änderungen mitgeteilt, werden die Leistungen unter Annahme unveränderter Anspruchsvoraussetzungen auf der bisherigen Basis für zwölf Monate bzw. bei bislang vorläufiger Bewilligung für sechs Monate weiterbewilligt. Entsprechende Bescheide werden erteilt.
Für den Personenkreis der (möglichen) Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bemüht sich das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim kurzfristig und unbürokratisch Hilfen zu leisten.
Neben den Leistungsberechtigten im Bereich des SGB XII erhält das Sozialamt auch weiterhin Anfragen von Menschen denen durch Kurzarbeit Einkommenseinbußen drohen. Wenn hier ausreichend Einkommen vorhanden ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und lediglich ein Zuschuss zur Miete erforderlich ist, kann gegebenenfalls Wohngeld geleistet werden. Hierzu liegen jedoch noch keine näheren Erläuterungen des zuständigen Ministeriums vor. Das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim bemüht sich jedoch darum, die Bürgerinnen und Bürger entsprechend zu beraten und nimmt im Zweifelsfall Anträge entgegen bzw. versendet diese.
Alle vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen sollen im Sinne der betroffenen Leistungsberechtigten eine möglichst unbürokratische Sicherstellung des Lebensunterhaltes ermöglichen. So werden aktuell alle persönlichen Kontakte mit den Bürgerinnen und Bürgern soweit wie möglich ausgesetzt. Termine, welche das Sozialamt, z.B. bei Erstanträgen, im Normalfall durchführen, finden nicht mehr statt. Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Hilfesuchende einer Risikogruppe der Pandemie angehören.
Abschließend möchte das Sozialamt den Bürgerinnen und Bürgern folgende Zusammenfassung zur Verfügung stellen, welche aufzeigen soll, wer mit welcher Problemstellung sich an welche Stelle wenden kann:
1. Für Selbstständige: Sofern das Unternehmen von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist und dieses Liquiditätsprobleme hat, wenden sich Selbstständige an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz. Abgedeckt werden hiervon jedoch lediglich die Ausgaben des Unternehmens, nicht die privaten Ausgaben. Weitere Informationen auf der zugehörigen Internetseite www.isb.rlp.de
2. Wer seinen Lebensunterhalt (z.B. Lebenshaltungskosten, Miete, Krankenversicherungsbeiträge) nicht bestreiten kann und durch den Rententräger festgestellt wurde, dass jemand voll auf Dauer / auf Zeit erwerbsgemindert sind oder jemand die Regelaltersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) überschritten hat, wendet sich derjenige an die unten genannte Telefonnummer des Sozialamts.
3. Wer seinen Lebensunterhalt (z.B. Lebenshaltungskosten, Miete, Krankenversicherungsbeiträge) nicht bestreiten kann und erwerbsfähig ist, wendet sich an das zuständige Jobcenter Deutsche Weinstraße, Neustadt an der Weinstraße. Für den Norden des Landkreises Bad Dürkheim verfügt das Job-Center in Grünstadt über eine Außenstelle. Beide Standorte haben für alle Fragen zum Thema Corona folgende Hotline eingerichtet: 06321/932-777.
4. Wer seinen Lebensunterhalt grundsätzlich noch bestreiten kann, jedoch Unterstützung zur Finanzierung der Miete bzw. Tragung der Belastung des Eigenheimes / der Eigentumswohnung benötigt, dem kann möglicherweise Wohngeld / Lastenzuschuss gewährt werden. Für Fragen diesbezüglich sollte man sich ebenfalls an die unten genannte Telefonnummer des Sozialamts wenden.
Die Aufzählung soll der ersten Orientierung dienen. Eine persönliche Beratung kann diese Übersicht nicht ersetzen. Für eine umfassende Beratung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts zu den üblichen Sprechzeiten telefonisch unter 06322/961-9292 zur Verfügung.
Quelle: Kreisverwaltung Bad Dürkheim