Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz


Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten

  • an die Wehrverwaltung (§36 Abs. 2 BMG), 
  • an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG), 
  • an die Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger und Volksbegehren (§50 Abs. 1 BMG),
  • aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Mandatsträger, Presse und Rundfunk – (50 Abs. 2 BMG) und
  • an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG) 

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird. 

Von Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG. Die auf Antrag eingetragen wird, wenn die betroffene Person glaubhaftmacht, dass die Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Die Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. Vor ihrer Eintragung muss diese Sperre seitens der Meldebehörde genehmigt werden. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann in begründeten Einzelfällen auch gegen über Privatpersonen aufgehoben werden. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Für folgende Auskunftssperren bedarf es keines Antrags. Sie werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen:

  • Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG)
  • Sperren bei adoptierten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
  • Auskunftssperren für Transsexuelle ( § 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)

Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städte neu zu beantragen. Für die Beantragung können Sie beim Bürgerbüro einen Vordruck erhalten. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos schriftlich vorgenommen werden. Auskunftssperren, die bereits im Melderegister eingerichtet sind, behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werden. Jedoch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes auf das Bestehen einer solchen Sperre hinweisen.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12, 67251 Freinsheim.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr