Allgemeine Berechnung der Grundsteuer
Das Finanzamt versendet sogenannte Bescheide über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Dieser Bescheid bildet die Grundlage für den Abgabenbescheid, der von uns an Sie versandt wird. Jede Ortsgemeinde legt hierfür einen sogenannten Hebesatz fest. Der vom Finanzamt festgelegte Grundsteuermessbetrag wird nun mit dem Hebesatz der jeweiligen Ortsgemeinde multipliziert. Diese Berechnung finden Sie in einer Tabelle auf Ihrem Abgabenbescheid. Hier können auch andere Abgaben, wie z. B. Hundesteuer aufgeführt sein, bitte beachten Sie hierzu auch eine etwaige Rückseite Ihres Bescheides.
Fragen zum Grundsteuermessbetrag
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z. B. zum Steuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontakt daten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden, die Ihnen das Finanzamt zugesandt hat. Haben Sie Einspruch beim Finanzamt gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchs verfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten.
Informationen Hebesatz
Gemäß Artikel 106 Abs. 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG), ist jede Ortsgemeinde dazu berechtigt, Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer festzulegen. Dies ist eine Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie der Ortsgemeinden und mündet aus Artikel 28 Abs. 2 GG. Die Hebesätze werden in den Abgabensatzungen der Ortsgemeinden festgelegt, welche durch den zuständigen Ortsgemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen werden. Die Hebesätze werden ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.
Widerspruch zum Grundsteuerbescheid
Sollte sich in Ihrem Abgabenbescheid ein Fehler eingeschlichen haben, z. B. falscher Messbetrag, dann wenden Sie Ihren Widerspruch bitte an uns. Haben Sie Einspruch beim Finanzamt gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten.
Deutscher Weinfonds und Weinabgaben
Die Flächenabgaben für den dt. Weinfonds werden nach dem Absatzförderungsgesetz Wein für das aktuelle Jahr auf Grundlage der in der EU-Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsflächen des Bewirtschafters mit Stand der Ernte des Vorjahres, erhoben. Abgabenpflichtig für das aktuelle Jahr sind auch Betriebe, die nach letztjähriger Ernte Weinbergsflächen an Dritte abgegeben oder stillgelegt haben. Fragen hierzu richten Sie bitte an die Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz. Weitere Details können dem Infoblatt auf der Internetseite: www.lwk-rlp.de entnommen werden. Telefon: 0671/793-0 oder E-Mail: weinbau@lwk-rlp.de.